LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2022
2 Sa 372/21
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; MTV Chemische Industrie v. 24.06.1992 (i.d.F.v. 22.11.2019) § 12 Abschn. I Nr. 11;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 13
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 833/21

Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien bezüglich des tariflichen MehrurlaubsKeine Beachtung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers beim Verfall des tariflichen MehrurlaubsVerfall des tariflichen Mehrurlaubs bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 372/21

DRsp Nr. 2022/13203

Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien bezüglich des tariflichen Mehrurlaubs Keine Beachtung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers beim Verfall des tariflichen Mehrurlaubs Verfall des tariflichen Mehrurlaubs bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie (MTV) ist der tarifliche Mehrurlaub auf den 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres befristet und verfällt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bis dahin den Mehrurlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte und deshalb lediglich dessen "Übertragung" verlangt hat.

1. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, frei regeln. Diese Befugnis schließt die Befristung des tariflichen Mehrurlaubs ein. 2. Haben die Tarifvertragsparteien ein Fristenregime für den tariflichen Mehrurlaub geregelt, ist der Mehrurlaubsanspruch unabhängig davon befristet, ob der Arbeitgeber den Mitwirkungsobliegenheiten genügt, an die das BUrlG den Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs knüpft.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.08.2021 - 4 Ca 833/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § Abs. ;