BGH - Urteil vom 18.11.2019
NotSt(Brfg) 6/18
Normen:
BnotO § 110 Abs. 1; BRAO § 45;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 239
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 X(Not) 3/18

Disziplinarverfahren gegen einen Notar; Notarielle Amtspflichtverletzung; Verletzung der Neutralitätspflicht

BGH, Urteil vom 18.11.2019 - Aktenzeichen NotSt(Brfg) 6/18

DRsp Nr. 2020/810

Disziplinarverfahren gegen einen Notar; Notarielle Amtspflichtverletzung; Verletzung der Neutralitätspflicht

Für die Beurteilung, ob ein Übergewicht des Vorwurfs eines notariellen Amtspflichtverstoßes festzustellen ist, ist auf das Gesamtverhalten des Anwaltsnotars, das zur Beurteilung steht, abzustellen. Nach dem disziplinarrechtlichen Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens sind alle bekannten Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten zu einem einzigen Dienstvergehen zusammenzufassen, in einem Verfahren einheitlich zu beurteilen und mit nur einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden. Dies gilt auch dann, wenn die Pflichtverletzungen strafrechtlich als in Tatmehrheit begangen zu würdigen wären.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2018 dahingehend abgeändert, dass die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Münster vom 1. März 2018 aufgehoben und das Disziplinarverfahren insgesamt eingestellt wird.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BnotO § 110 Abs. 1; BRAO § 45;

Tatbestand

1. Der Kläger ist seit Januar 1986 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 15. September 2000 ist er zudem Notar mit Amtssitz in M.