BFH - Beschluß vom 04.05.2000
I B 121/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1477

Divergenz - verwaltungsseitige Übergangsregelung

BFH, Beschluß vom 04.05.2000 - Aktenzeichen I B 121/99

DRsp Nr. 2000/8392

Divergenz - verwaltungsseitige Übergangsregelung

1. Eine Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer BFH-Entscheidung widerspricht. 2. Orientiert sich ein FG grds. an der BFH-Rspr. und weicht davon lediglich aufgrund einer Übergangsregelung der FinVerw zugunsten der Stpfl. ab, liegt keine Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden können.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine 1991 gegründete GmbH mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern, deren Geschäftsgegenstand die Erbringung von Ingenieurleistungen ist. An ihrem Stammkapital sind die Diplom-Ingenieure X mit 60 v.H. und Y mit 40 v.H. beteiligt. X und Y sind zugleich Geschäftsführer der Klägerin und als solche von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit.