BFH - Beschluß vom 05.02.1999
X B 38/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 960

Divergenz

BFH, Beschluß vom 05.02.1999 - Aktenzeichen X B 38/98

DRsp Nr. 1999/4237

Divergenz

Zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge. Bei einer auf Divergenz gestützten NZB muss die in Betracht kommende Entscheidung des BFH - nach Datum, Aktenzeichen und Fundstelle - konkret bezeichnet werden. Es muss außerdem dargelegt werden, inwiefern das FG seinem Urteil einen anderen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der konkret bezeichneten Entscheidung nicht übereinstimmen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist in der Beschwerdeschrift --oder in einem innerhalb der Beschwerdefrist einzureichenden ergänzenden Schriftsatz-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, wenn die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt wird, bzw. der Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wenn ein solcher gerügt werden soll, oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu bezeichnen, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll (ausführlich hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff., m.w.Nachw.). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muß in sich schlüssig dartun, daß ein Zulassungsgrund gegeben ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.