BFH - Beschluß vom 17.02.1999
IV B 44/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1110

Divergenz

BFH, Beschluß vom 17.02.1999 - Aktenzeichen IV B 44/98

DRsp Nr. 1999/4252

Divergenz

Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das FG erkennbar von einem bestimmten Rechtssatz des BFH ausgeht, diesen aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.