Die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat --was zur ordnungsgemäßen Darlegung der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich gewesen wäre-- keinen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils und einer divergierenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgericht so herausgearbeitet, daß eine Abweichung erkennbar würde (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 16. August 1996 VIII B 103/95, BFH/NV 1997, 237). Im Streitfall erfordert die in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte "Bezeichnung" der Abweichung auch deshalb eingehende Ausführungen in der Beschwerdeschrift, weil sich das Urteil des Finanzgerichts gerade auf die Entscheidungen beruft, die von der Klägerin als Divergenzentscheidungen genannt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 20. April 1998 X B 187/97, BFH/NV 1998, 1490).
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