BFH - Beschluß vom 09.03.1999
XI B 19/98
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1087

Divergenz

BFH, Beschluß vom 09.03.1999 - Aktenzeichen XI B 19/98

DRsp Nr. 1999/6138

Divergenz

Die Rüge der Divergenz ist nicht begründet, wenn dem FG-Urteil kein Rechtssatz dahin zu entnehmen ist, dass künftiger Aufwand für die Betreuung von Kunden auch zurückgestellt werden kann, wenn zwischen Provisionen und späterer Betreuung kein Zusammenhang besteht.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Rüge der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht begründet. Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. November 1983 I R 150/77 (BFHE 140, 193, BStBl II 1984, 299) ab.

Dem Urteil des Finanzgerichts (FG) ist kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, daß künftiger Aufwand für die Betreuung von Kunden auch zurückgestellt werden kann, wenn zwischen Provisionen und späterer Betreuung kein Zusammenhang besteht. An der vom Beklagten und Beschwerdeführer bezeichneten Stelle handelt es sich überdies um Ausführungen des FG zur Bewertung der Rückstellung, nicht zu deren Ansatz dem Grunde nach.