Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen.
Die Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Für die Bezeichnung der Abweichung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt es nicht. die Entscheidungen. von denen das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll. mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Vielmehr muß der Beschwerdeführer darüber hinaus dartun. daß das FG mit einem seiner Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten eben solchen Rechtssatz abgewichen sei. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenübergestellt werden. daß die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93. BFHE 178. 379. BStBl II 1995. 890. unter Ziff. 1. der Gründe; Gräber/Ruban. Finanzgerichtsordnung. 4. Aufl.. § 115 Anm. 63. m.w.N.).
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