BFH - Beschluß vom 26.05.1999
VIII B 110/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1498

Divergenz

BFH, Beschluß vom 26.05.1999 - Aktenzeichen VIII B 110/98

DRsp Nr. 1999/8524

Divergenz

Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert, dass die Beschwerdeschrift kenntlich macht, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die schlüssige Rüge dieses Zulassungsgrunds erfordert, daß die Beschwerdeschrift kenntlich macht, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63).