Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Der Senat hat zwar Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, doch rechtfertigen die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) allein erhobenen Divergenzrügen nicht die Zulassung der Revision. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das FG in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung als der BFH vertreten hat. Eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder Unterschiede in der Sachverhaltswürdigung genügen nicht. Das FG muß seiner Entscheidung vielmehr eine rechtliche Erwägung (Rechtssatz) zugrunde gelegt haben, die mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; z.B. Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718, und vom 29. Juni 1994 I B 118/93, BFH/NV 1995, 319).
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