BFH - Beschluß vom 27.03.2000
IX S 3/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1093

Divergenz

BFH, Beschluß vom 27.03.2000 - Aktenzeichen IX S 3/00

DRsp Nr. 2000/5983

Divergenz

Eine Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist auch dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass das FG-Urteil bei Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils, von denen es abgewichen ist, anders ausgefallen wäre (Anschluss an Senats-Beschl. v. 11.02.1999 - IX S 10/98, BFH/NV 1999, 925).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Antragsteller war bei der X-KG angestellt. Die Antragsteller beteiligten sich an einer von der X-KG initiierten und betreuten Bauherrengemeinschaft und ließen für sich eine von 20 Wohnungen nebst Garagenstellplatz errichten. Der Gesamtaufwand war im Wesentlichen fremdfinanziert. Nach Bezugsfertigkeit wurde die Wohnung im Wege der gewerblichen Zwischenvermietung an die X-KG für zunächst 5 Jahre vermietet. Die Antragsteller sind bis heute im Besitz der Wohnung. Im notariellen Termin zur Annahme des Baubetreuungsvertrages hat der Antragsteller eine Vereinbarung mit der X-KG unterzeichnet. Darin sagte die X-KG u.a. zu, ab Ende der Zinsfestschreibungszeit für die Vermittlung eines Käufers zu sorgen, sofern sich der Bauherr wegen einer ungünstigeren Wirtschaftlichkeit zum Verkauf der Wohnung entschließen sollte.