BFH - Beschluss vom 13.07.2004
X B 175/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2. ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1544
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 20/2002

Divergenz

BFH, Beschluss vom 13.07.2004 - Aktenzeichen X B 175/03

DRsp Nr. 2004/14381

Divergenz

Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass in der Divergenzentscheidung über eine revisible Rechtsfrage entschieden wurde. Ein Beschluss über die Zulassung der Revision kommt als derartige Divergenzentscheidung nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2. ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) oder wegen Verfahrensmängeln des angefochtenen Urteils (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.