BFH - Beschluss vom 03.02.2005
VII B 304/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1111
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 623/03

Divergenz

BFH, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen VII B 304/03

DRsp Nr. 2005/5978

Divergenz

Es darf für den Rechtsschutz keinen Unterschied machen, ob sich eine für die Entscheidung wesentliche Aussage, die an sich in das angefochtene Urteil gehört hätte, ausdrücklich lediglich in dem zu Grunde liegenden PKH-Beschluss befindet, nicht aber im eigentlichen Urteil selbst. Eine Divergenzrüge kann daher auch dann begründet sein, wenn sie sich gegen den im PKH-Beschluss ausgesprochenen Rechtssatz richtet.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Juli 2002 wurde über das Vermögen der X-GmbH (GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.