BFH - Beschluss vom 29.06.2005
I B 13/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1847
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2934/03

Divergenz

BFH, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen I B 13/05

DRsp Nr. 2005/12607

Divergenz

Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, in der Beschwerdeschrift die Entscheidung eines anderen Gerichts, von der das Urteil des FG abweichen soll, genau zu bezeichnen und kenntlich zu machen, zu welcher konkreten Rechtsfrage die behauptete Abweichung vorliegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Senat entscheidet nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.