BFH - Beschluss vom 13.06.2005
I B 23/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1841
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 6438/01

Divergenz

BFH, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen I B 23/05

DRsp Nr. 2005/14230

Divergenz

1. Die Rüge der Divergenz erfordert es, einen die Entscheidung des FG tragenden abstrakten Rechtssatz aufzustellen der von einem - ebenfalls tragenden - abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH oder eines anderen FG abweicht.2. Unterlaufen dem FG bei der Anwendung von Rechtssätzen des BFH auf den Streitfall Fehler, liegt darin keine Abweichung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen FG abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Klägerin macht geltend, das FG habe zu Unrecht als Reisekosten gebuchte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt, obwohl es sich hierbei erkennbar um Schmiergeldzahlungen gehandelt habe, die in den Streitjahren 1995 und 1996 unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar gewesen seien. Dies stelle einen Verstoß gegen höchstrichterliche Rechtsprechung dar.