BFH - Beschluss vom 19.10.2005
X B 86/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 428/02

Divergenz

BFH, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen X B 86/05

DRsp Nr. 2005/19556

Divergenz

Die schlüssige Rüge der Divergenz erfordert, dass in der Beschwerdeschrift die tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zu verdeutlichen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 1991 I R 22/90 (BFHE 164, 164, BStBl II 1991, 554) ab.

a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).