BFH - Beschluss vom 11.05.2006
IX B 38/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 248/04

Divergenz

BFH, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen IX B 38/06

DRsp Nr. 2006/19459

Divergenz

Eine Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das FG bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- wegen Divergenz) liegt nicht vor.