BFH - Beschluss vom 16.08.2007
VIII B 210/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2286
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3571/02

Divergenz

BFH, Beschluss vom 16.08.2007 - Aktenzeichen VIII B 210/06

DRsp Nr. 2007/17579

Divergenz

1. Ein abweichender Rechtssatz muss nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen vom FG formuliert worden sein. Er kann auch konkludent in scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG zum Ausdruck kommen. 2. Eine Abweichung kann deshalb auch vorliegen, wenn das FG einem bestimmten Sachverhalt eine andere Rechtsfolge beigemessen hat, als sie der BFH zu einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt ausgesprochen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen, § 132 FGO.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die zu drei Themenkomplexen umfangreich erhobenen Rügen nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.