Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision haben keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 4. (Klägerin zu 4.) ist nicht innerhalb der Zwei-Monatsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden. Da zudem --trotz Hinweisschreibens des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 18. Januar 2007-- Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 56 FGO) nicht geltend gemacht worden sind, ist die Beschwerde der Klägerin zu 4. als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Beschwerde der Kläger zu 1., 2. und 5. (Beschwerdeführer zu 1. bis 3.) ist --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
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