BFH - Beschluss vom 06.11.2007
IV B 123/06
Normen:
EStG § 15; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 364
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5016/02

Divergenz

BFH, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen IV B 123/06

DRsp Nr. 2008/738

Divergenz

1. Der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" setzt voraus, dass die Vorinstanz ihrer Entscheidung einen streitbefangenen Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der von einem eben solchen in einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts abweicht. 2. Keine derartige Abweichung liegt vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber - nach Meinung des Beschwerdeführers - fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet.

Normenkette:

EStG § 15; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision haben keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 4. (Klägerin zu 4.) ist nicht innerhalb der Zwei-Monatsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden. Da zudem --trotz Hinweisschreibens des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 18. Januar 2007-- Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 56 FGO) nicht geltend gemacht worden sind, ist die Beschwerde der Klägerin zu 4. als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Beschwerde der Kläger zu 1., 2. und 5. (Beschwerdeführer zu 1. bis 3.) ist --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.