BFH - Beschluß vom 04.03.1999
VII B 316/98
Normen:
AO §§ 35 69 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1224

Divergenz; abweichende FG-Urteile

BFH, Beschluß vom 04.03.1999 - Aktenzeichen VII B 316/98

DRsp Nr. 1999/7310

Divergenz; abweichende FG-Urteile

1. Mit der Abweichung einer FG-Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen FG kann eine Divergenzrüge i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erhoben werden (Anschluss an BFH-Beschl. v. 06.02.1991 - II B 137/90, BFH/NV 1992, 175). 2. Wird behauptet, eine Streitfrage werde von verschiedenen FG unterschiedlich behandelt, kann darin die Geltendmachung eines Falles von grundsätzlicher Bedeutung liegen. Das erfordert aber eine den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrunde genügende Begründung.

Normenkette:

AO §§ 35 69 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Die Beschwerde macht keinen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO genannten Zulassungsgründe ausdrücklich geltend.