BFH - Beschluß vom 25.08.1998
II B 55/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 334

Divergenz; Abweichung von RFH-Entscheidungen

BFH, Beschluß vom 25.08.1998 - Aktenzeichen II B 55/98

DRsp Nr. 1999/650

Divergenz; Abweichung von RFH-Entscheidungen

Die Rüge, das FG weiche von einem Urteil des RFH ab, ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. Denn das erfordert die Abweichung von Entscheidungen des BFH oder des BVerfG.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entspricht.

1. Der Kläger macht geltend, das Finanzgericht (FG) verstoße gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Damit macht er zumindest sinngemäß geltend, das FG weiche von dieser Entscheidung des BFH i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ab. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden. Dies erfordert, daß aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein allgemeiner Rechtssatz, auf dem die Entscheidung des FG beruht, herausgestellt wird und diesem ein allgemeiner Rechtssatz aus der in Bezug genommenen Entscheidung des BFH, auf dem die Entscheidung des BFH beruht, gegenübergestellt wird. Die Beschwerdeschrift bezeichnet nicht mit hinreichender Deutlichkeit einen allgemeinen Rechtssatz, auf dem die Entscheidung des FG beruht, und der zu der angezogenen BFH-Entscheidung in Widerspruch stehen könnte.