BFH - Beschluss vom 30.01.2007
IV B 111/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1146
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3965/02

Divergenz; ausgelaufenes Recht

BFH, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen IV B 111/05

DRsp Nr. 2007/7460

Divergenz; ausgelaufenes Recht

Eine Zulassung der Revision scheidet aus, sofern die der Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsfrage ausschließlich ausgelaufenes Recht betrifft (hier: zurückliegender Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Norm von mehr als 6,5 Jahren).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) erhobenen Rügen sind unbegründet.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob das Finanzgericht (FG) einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der mit tragenden Rechtsausführungen in dem vom FA genannten Divergenzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Februar 1976 III ZR 75/74 (BGHZ 66, 217) nicht übereinstimmt.