Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) erhobenen Rügen sind unbegründet.
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Finanzgericht (FG) einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der mit tragenden Rechtsausführungen in dem vom FA genannten Divergenzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Februar 1976
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