BFH - Beschluß vom 20.08.1998
VII B 128/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 ; StBDV § 26 Abs. 3 § 28 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 521

Divergenz; Begründung einer Prüfungsentscheidung

BFH, Beschluß vom 20.08.1998 - Aktenzeichen VII B 128/98

DRsp Nr. 1999/907

Divergenz; Begründung einer Prüfungsentscheidung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz. 2. Nach ständiger BFH-Rspr. können Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt der erforderlichen Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen unterschiedlich sein, je nach dem, welche Anforderungen im Einzelfall der dem Prüfling zu gewährenden Grundrechtsschutz stellt und welche zumutbaren Möglichkeiten dem Prüfer hierfür offen stehen. Es besteht keine generelle Pflicht der Prüfer, bei mündlichen Prüfungen ohne eine entsprechende ausdrückliche Bitte des Prüflings die Bewertung der Prüfungsleistungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Mitteilung der Prüfungsnote zu begründen; die Prüfer müssen aber ihre Gründe schriftlich darlegen, wenn der Prüfling dies in qualifizierter Weise verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen noch möglich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 ; StBDV § 26 Abs. 3 § 28 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet ist.