BFH - Beschluß vom 14.07.1999
VI B 114/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1634

Divergenz bei angeblich fehlerhafter Anwendung von BFH-Rechtsgrundsätzen

BFH, Beschluß vom 14.07.1999 - Aktenzeichen VI B 114/99

DRsp Nr. 1999/8637

Divergenz bei angeblich fehlerhafter Anwendung von BFH-Rechtsgrundsätzen

1. Bei einer auf Divergenz gestützten NZB müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird. 2. Macht ein Beschwerdeführer im Grunde geltend, die Vorinstanz habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewendet, so wird dadurch keine Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Denn letztlich wendet sich dieses Vorbringen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil setzt voraus, daß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gerecht werdenden Weise geltend macht. Geschieht dies nicht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.