BFH - Beschluß vom 10.06.1998
V B 103/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 315

Divergenz; Beschwerdefrist

BFH, Beschluß vom 10.06.1998 - Aktenzeichen V B 103/97

DRsp Nr. 1999/611

Divergenz; Beschwerdefrist

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz. 2. Entscheidungsgegenstand im NZB-Verfahren sind nur die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Zulassungsgründe (Anschluss an BFH-Beschl. v. 14.02.1989 - V B 72/87, BFH/NV 1990, 108).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1993 und 1994) ein Wohnheim, in dem ausschließlich Flüchtlinge wohnten. Die Kosten wurden von den Trägern der Sozialhilfe getragen.

In ihren Umsatzsteuererklärungen beurteilte die Klägerin die Vermietungsumsätze als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (im folgenden: UStG). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat demgegenüber die Auffassung, die Klägerin habe steuerpflichtige Umsätze gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ausgeführt, da sie Wohn- und Schlafräume vermietet habe, die sie zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten habe. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Divergenz und wegen eines Verfahrensmangels. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.