BFH - Beschluss vom 23.01.2007
VI B 17/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 950
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4832/04

Divergenz; Darlegungsanforderungen

BFH, Beschluss vom 23.01.2007 - Aktenzeichen VI B 17/06

DRsp Nr. 2007/5926

Divergenz; Darlegungsanforderungen

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Trägt ein Kl. lediglich vor, dass hinsichtlich der Frage, ob das Zurverfügungstellen eines Dienstfahrzeugs eine neue Tatsache i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sei, insbesondere ein Verstoß gegen die BFH-Urteile IV R 114/82 und V R 99/83 vorliege, werden keine voneinander abweichenden Rechtssätze gegenübergestellt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).