BFH - Beschluß vom 11.02.1999
IX S 10/98
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 925

Divergenz; Einkünfteerzielungsabsicht; Weitervermittlungsgarantie

BFH, Beschluß vom 11.02.1999 - Aktenzeichen IX S 10/98

DRsp Nr. 1999/4267

Divergenz; Einkünfteerzielungsabsicht; Weitervermittlungsgarantie

1. Eine Abweichung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Urteil des FG bei Berücksichtigung der Grundsätze der BFH-Rspr. anders ausgefallen wäre. 2. Für die Frage, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht nur auf eine vereinbarte Weitervermittlungsgarantie abzustellen, sondern es sind auch Ereignisse in der Zukunft zu berücksichtigen, d. h. nach Anschaffung eines Grundstücks, wenn gleich sie für sich gesehen nicht als ausschlaggebend zu bewerten sind.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Antragsteller beteiligte sich mit Vertrag vom 24. März 1983 an einer Bauherrengemeinschaft (BHG), um für sich eine Wohnung und einen Tiefgaragenplatz zu errichten.

Der Gesamtaufwand in Höhe von 411 853 DM wurde im wesentlichen fremdfinanziert. Das Gebäude wurde am 17. September 1984 bezugsfertig. Ab Bezugsfertigkeit vermietete der Antragsteller seine Wohnung an die X-KG für fünf Jahre mit Verlängerungsoption. Die Wohnung ist bis heute nicht verkauft worden. Die aufgenommenen Darlehen sind inzwischen getilgt.