BFH - Beschluß vom 04.03.1999
VII B 307/98
Normen:
AO § 95 § 249 Abs. 2 § 284 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 915 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1302

Divergenz; Ermessensausübung des FA bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

BFH, Beschluß vom 04.03.1999 - Aktenzeichen VII B 307/98

DRsp Nr. 1999/8315

Divergenz; Ermessensausübung des FA bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz. 2. Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass eine auf § 284 AO gestützte Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht ist, wenn der Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 249 Abs. 2, § 95 AO ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) freiwillig anbietet. 3. Diese pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 284 Abs. 2 AO setzt deshalb nicht voraus, dass die Finanzbehörde zuvor vergeblich versucht hat, eine eidesstattliche Versicherung ohne die Folgen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu erhalten.

Normenkette:

AO § 95 § 249 Abs. 2 § 284 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 915 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Zulassungsgründe.