I. Die Beteiligten streiten um die Höhe von Rechtsanwaltsgebühren, welche die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Beklagte) für die Wahrnehmung ihrer Interessen im Einspruchsverfahren fordert.
In diesem Verfahren hat sich die Klägerin erfolgreich gegen die Aberkennung des Kindergeldes für ihre Kinder gewehrt. Daraufhin legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Mai 2002 der Beklagten für das Betreiben des Einspruchsverfahrens eine Kostenrechung vor, in der sie u.a. 9/10 einer Geschäftsgebühr gemäß §
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