BFH - Beschluß vom 08.10.1999
I B 123/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 573

Divergenz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 08.10.1999 - Aktenzeichen I B 123/98

DRsp Nr. 2000/920

Divergenz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft, deren alleiniger Geschäftsführer in den Streitjahren (1988 bis 1991) Steuerberater K. war. Ihr Stammkapital beträgt 50 000 DM. Einzige Gesellschafterin der Klägerin war zunächst S., die Tochter des K., die einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 25 000 DM als Treuhänderin für ihre Schwester D hielt. Am 27. Dezember 1990 hat S. in Erfüllung des Treuhandvertrags einen Teilgeschäftsanteil von 25 000 DM an D übertragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat im Anschluß an eine Außenprüfung verschiedene Aufwendungen der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) gewertet. Dabei geht es im einzelnen um folgende Vorgänge:

1. Die Ehefrau des K. war seit 1981 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der G.-GmbH. Im August 1989 wurden sämtliche Anteile an der G.-GmbH von S. erworben; Geschäftsführerin der Gesellschaft blieb weiterhin Frau K.. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war die G.-GmbH in den Streitjahren zahlungsunfähig und bilanziell überschuldet.