BFH - Beschluß vom 09.01.2001
VIII B 51/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 801

Divergenz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 09.01.2001 - Aktenzeichen VIII B 51/00

DRsp Nr. 2001/4764

Divergenz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Eine Divergenzrüge ist unschlüssig, wenn die Beschwerde die tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils unzutreffend wiedergibt. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wenn der BFH diese bereits entschieden hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Vorinstanz sei bei der Beurteilung der Frage, ob die Grundstücksveräußerung durch den Konkursverwalter der F-GmbH (Verpächterin) zur Folge gehabt habe, dass im Hinblick auf die von der S-KG (Pächterin) errichteten Büro- und Lagergebäude gegen die Verbleibensvoraussetzungen des § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) i.V.m. dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 27. Dezember 1989 (BStBl I 1989, 518 Rz. 6 ff., insbesondere Rz. 17 f.) verstoßen worden und deshalb der Bescheid über die Bewilligung von Rücklagen nach § 3 Abs. 2a ZRFG aufzuheben sei, von mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (zur zeitlichen Geltung von § 115 FGO n.F. vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).