Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Vorinstanz sei bei der Beurteilung der Frage, ob die Grundstücksveräußerung durch den Konkursverwalter der F-GmbH (Verpächterin) zur Folge gehabt habe, dass im Hinblick auf die von der S-KG (Pächterin) errichteten Büro- und Lagergebäude gegen die Verbleibensvoraussetzungen des §
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