BFH - Beschluss vom 15.09.2005
V B 126/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 94 ; ZPO § 160 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 557
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 283/00

Divergenz; Inhalt des Sitzungsprotokolls

BFH, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen V B 126/04

DRsp Nr. 2006/1317

Divergenz; Inhalt des Sitzungsprotokolls

1. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der EuGH oder der BFH.2. Eine Abweichung in der Beurteilung von Tatsachen reicht für eine Divergenz nicht aus.3. Die Sachverhaltsdarstellung der Prozessbeteiligten gehört nicht zu den nach § 160 Abs. 1 bis 3 ZPO in das Protokoll aufzunehmenden Vorgängen. Etwas anderes gilt, wenn die Beteiligten beantragen, dass bestimmte Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 94 ; ZPO § 160 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vermietung von Hotelzimmern zur Unterbringung von Aus- und Übersiedlern und Asylbewerbern gemäß § 4 Nr. 12 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist.