Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung) liegt nicht vor.
1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80 (BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33) ab.
a) Die Vorentscheidung enthält nicht konkludent den Rechtssatz, "daß ein persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, welcher nicht am Gesellschaftsvermögen oder am Gewinn und Verlust beteiligt ist und über keinerlei Stimmrechte verfügt, weder ein Mitunternehmerrisiko trägt noch eine eigene Mitunternehmerinitiative ausübt und also nicht als Mitunternehmer zu qualifizieren ist".
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