Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
1. Der Senat kann offen lassen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --wie von ihnen vorgetragen-- am letzten Tag der Beschwerdefrist bereits vor Mitternacht in den Nachtbriefkasten des Bundesfinanzhofs (BFH) eingeworfen worden und damit rechtzeitig zugegangen ist. Die Beschwerde ist in jedem Falle als unzulässig zu verwerfen, weil die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund hinreichend dargetan haben.
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