BFH - Beschluss vom 18.05.2005
IX B 168/04
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1829
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2277/01

Divergenz; mangelnde Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen IX B 168/04

DRsp Nr. 2005/11486

Divergenz; mangelnde Sachaufklärung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Die Rüge der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung verlangt die Darlegung, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

1. Der Senat kann offen lassen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --wie von ihnen vorgetragen-- am letzten Tag der Beschwerdefrist bereits vor Mitternacht in den Nachtbriefkasten des Bundesfinanzhofs (BFH) eingeworfen worden und damit rechtzeitig zugegangen ist. Die Beschwerde ist in jedem Falle als unzulässig zu verwerfen, weil die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund hinreichend dargetan haben.