BFH - Beschluss vom 26.05.2004
III B 89/03
Normen:
EigZulG § 11 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1221
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 395/01

Divergenz; Neufestsetzung der Eigenheimzulage aufgrund geänderter Verhältnisse

BFH, Beschluss vom 26.05.2004 - Aktenzeichen III B 89/03

DRsp Nr. 2004/11683

Divergenz; Neufestsetzung der Eigenheimzulage aufgrund geänderter Verhältnisse

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Divergenz.2. § 11 Abs. 5 EigZulG betrifft die fehlerbeseitigende Neufestsetzung oder Aufhebung eines EigZul-Bescheides; § 11 Abs. 2 EigZulG betrifft die Zulässigkeit einer Neufestsetzung aufgrund geänderter Verhältnisse.3. § 11 Abs. 5 EigZulG eröffnet eine Fehlerberichtigung nur ex nunc.4. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

EigZulG § 11 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen die geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 2. Alternative FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung eines anderen Gerichts geltend gemacht, so sind tragende Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung herauszustellen und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, , m.w.N.).