BFH - Beschluß vom 25.04.2000
XI B 34/99
Normen:
EStG § 4 § 5 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1201

Divergenz; Pensionszusage an den als ArbN beschäftigten Sohn

BFH, Beschluß vom 25.04.2000 - Aktenzeichen XI B 34/99

DRsp Nr. 2000/6450

Divergenz; Pensionszusage an den als ArbN beschäftigten Sohn

Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz, insbesondere zur Frage, ob bei einer Pensionszusage, die dem als ArbN beschäftigten Sohn gegeben wird, mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden muss.

Normenkette:

EStG § 4 § 5 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Mai 1984 VIII R 177/78 (BFHE 141, 272, BStBl II 1984, 661) und vom 27. Oktober 1993 XI R 2/93 (BFHE 172, 382, BStBl II 1994, 111) abgewichen. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (nur) vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem vom BFH aufgestellten Rechtssatz abweicht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 17, m.w.N.). Keine Divergenz liegt daher vor, wenn das FG sich die vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze zu eigen macht und auf den Streitfall anwendet. Selbst wenn diese Anwendung fehlerhaft sein sollte, so läge keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, sondern ein nicht zur Revisionszulassung führender Subsumtionsfehler vor.