BFH - Beschluß vom 23.03.2000
VIII B 2/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1218

Divergenz; Rüge mangelnder Sachaufklärung

BFH, Beschluß vom 23.03.2000 - Aktenzeichen VIII B 2/99

DRsp Nr. 2000/6013

Divergenz; Rüge mangelnder Sachaufklärung

1. Wird im Verfahren über die Zulassung der Revision geltend gemacht, das FG wende Rechtsprechungsgrundsätze des BFH auf einen anderen Sachverhalt an bzw. dehne diese aus, ist damit eine Divergenzrüge nicht schlüssig dargetan. 2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung verlangt u. a. die Angabe der Tatsachen, die einen Verfahrensmangel ergeben könnten. Insbesondere müssen die Beweismittel bezeichnet werden, die das Gericht von Amts wegen hätte erheben müssen und es muss dargelegt werden, weshalb fachkundig vertretene Kl. nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt haben. Außerdem muss dargelegt werden, inwieweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen. Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren ist. Denn jedenfalls sind die geltend gemachte Divergenz und der behauptete Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).