BFH - Beschluss vom 07.08.2002
VII B 214/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Divergenz; Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 07.08.2002 - Aktenzeichen VII B 214/01

DRsp Nr. 2002/15847

Divergenz; Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Die Darlegung der Beschädigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Rspr. (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 FGO) verlangt den substantiierten Vortrag, weshalb das angefochtene Urteil willkürlich und als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint.3. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht aufgrund Übergehens von Beweisanträgen ist nicht zulässig erhoben, wenn der Kl. weder einen Schriftsatz noch ein Sitzungsprotokoll benennt, aus dem sich ergibt, dass er entsprechende Beweisanträge gestellt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerbevollmächtigter durch die Bezirksverwaltungsbehörde zum ... Oktober 1990 ist mit dem inzwischen bestandskräftigen Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Oberfinanzdirektion --OFD--) vom 17. Dezember 1991 zurückgenommen worden. Später beantragte der Kläger bei der OFD das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), weil nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils neue Beweismittel bekannt geworden seien. Die OFD lehnte den Antrag ab, Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.