BFH - Beschluss vom 19.01.2006
VIII B 114/05
Normen:
AO § 162 § 169 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 709
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 334/2001

Divergenz; strafrechtlicher Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

BFH, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen VIII B 114/05

DRsp Nr. 2006/6600

Divergenz; strafrechtlicher Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

1. Eine Abweichung liegt nur vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der von den tragenden Rechtsausführungen der Entscheidung eines anderen Gerichts abweicht.2. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen nicht stets ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Sie können sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG ergeben.3. Allein die Inhaberschaft von Tafelpapieren verbunden mit der Einlieferung in die Sammeldepotverwahrung begründet noch keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht. Indes kann sich aus der Abkoppelung der Geschäfte von bestehenden Konten der Vorwurf der anonymisierenden Gestaltung des Tafelgeschäfts ableiten, der letztlich zum Überschreiten der Schwelle eines Anfangsverdachtes führt.

Normenkette:

AO § 162 § 169 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerden sind unter Berücksichtigung der innerhalb der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geltend gemachten Zulassungsgründe unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).