BFH - Beschluß vom 06.04.2001
II B 95/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 126 Abs. 4 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 2 ;

Divergenz und § 126 Abs. 4 FGO; Anwendung des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983

BFH, Beschluß vom 06.04.2001 - Aktenzeichen II B 95/00

DRsp Nr. 2001/10981

Divergenz und § 126 Abs. 4 FGO; Anwendung des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983

1. Auch wenn eine Divergenzrüge begründet ist, ist die Revision gem. § 126 Abs. 4 FGO nicht zuzulassen, wenn es zu keiner Auseinandersetzung mit der materiellen Rechtsfrage käme, wenn die Vorentscheidung bereits deshalb zu bestätigen wäre, weil die Klage bereits aus formellen Gründen abzuweisen war. 2. Gesamthandsgemeinschaften kommt im GrESt-Recht eine eigene Steuerrechtsfähigkeit zu. Die Gesamthandsgemeinschaft ist daher GrESt-rechtlich nicht identisch mit der Summe der Beteiligten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 126 Abs. 4 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 2 ;

Gründe: