BFH - Beschluß vom 19.08.1999
III B 20/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 212

Divergenz und grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 19.08.1999 - Aktenzeichen III B 20/97

DRsp Nr. 2000/624

Divergenz und grundsätzliche Bedeutung

1. Wird eine NZB auf Divergenz gestützt, muss unter genauer Bezeichnung der Divergenzentscheidung kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung gegeben ist. Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass das vorinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rspr. des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Dazu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze der erstinstanzlichen Entscheidung und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.