BFH, Beschluß vom 19.08.1999 - Aktenzeichen III B 20/97
DRsp Nr. 2000/624
Divergenz und grundsätzliche Bedeutung
1. Wird eine NZB auf Divergenz gestützt, muss unter genauer Bezeichnung der Divergenzentscheidung kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung gegeben ist. Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass das vorinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rspr. des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Dazu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze der erstinstanzlichen Entscheidung und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.