BFH - Beschluß vom 29.09.1999
II B 8/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 340

Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen II B 8/99

DRsp Nr. 2000/519

Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom ... Dezember 1996 ein Wohnungserbbaurecht. Der Kaufpreis sollte "... Mio DM zuzüglich einer Zinsvorauszahlung in Höhe von ... Mio DM" betragen. Der Kaufpreis und die Zinsvorauszahlung, insgesamt ... Mio DM, sollten vom Kläger durch Übernahme grundbuchlich gesicherter Darlehensverbindlichkeiten der Verkäuferin des Grundstücks erbracht werden. Dementsprechend übernahm der Käufer "in Anrechnung auf den Kaufpreis ... anstelle und zur Befreiung des bisherigen Schuldners" Forderungen der Wohnungsbau-Kreditanstalt in Höhe von ... DM und Forderungen der ...-Bank in Höhe von ... DM, insgesamt ... DM. Hinsichtlich der Zinsvorauszahlung ist in dem Vertrag ausgeführt, daß der Kläger sich mit Rücksicht auf die Unverzinslichkeit eines vom Kläger übernommenen Aufbaudarlehns verpflichte, an die Verkäuferin einen Betrag in Höhe von ... DM zu zahlen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte durch Bescheid vom 5. März 1997 nach einer Gegenleistung von ... DM Grunderwerbsteuer gegen den Kläger in Höhe von ... DM fest.