I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein selbständiger Ingenieur, veräußerte im Streitjahr 1989 zwei Teilbetriebe. Im Anschluß an eine 1993 durchgeführte Außenprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1989 vom 3. September 1993 insoweit die gemäß § 10 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980 zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage und setzte Nachzahlungszinsen in Höhe von 10 320 DM fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Den Antrag des Klägers, ihm die festgesetzten Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, lehnte das FA ab. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) berief sich zur Begründung u.a. auf die Rechtsgrundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1997 V R 28/95 (BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716).
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