BFH - Beschluß vom 28.08.1998
V B 6/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 338

Divergenz; unterschiedliche Rechtsfragen

BFH, Beschluß vom 28.08.1998 - Aktenzeichen V B 6/98

DRsp Nr. 1999/661

Divergenz; unterschiedliche Rechtsfragen

Wird im NZB-Verfahren die Abweichung der Vorentscheidung von einem BFH-Urteil gerügt, betreffen beide Urteile aber unterschiedliche Rechtsfragen, ist eine Abweichung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ausgeschlossen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als selbständige Übersetzerin tätig. Im Streitjahr (1992) übersetzte sie Sachbücher, Dramen, Erzählungen, Biographien, Romane und Kinderbücher. Sie begehrte die Anerkennung von Vorsteuern nach Durchschnittsätzen als Schriftstellerin in Höhe von 2,2 % ihres Umsatzes (§ 23 des Umsatzsteuergesetzes 1991 -- UStG --, §§ 69, 70 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1991 -- UStDV -- i.V.m. Abschn. A. IV. 5. der zugehörigen Anlage). Dies lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab.