I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als selbständige Übersetzerin tätig. Im Streitjahr (1992) übersetzte sie Sachbücher, Dramen, Erzählungen, Biographien, Romane und Kinderbücher. Sie begehrte die Anerkennung von Vorsteuern nach Durchschnittsätzen als Schriftstellerin in Höhe von 2,2 % ihres Umsatzes (§ 23 des Umsatzsteuergesetzes 1991 -- UStG --, §§ 69, 70 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1991 -- UStDV -- i.V.m. Abschn. A. IV. 5. der zugehörigen Anlage). Dies lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab.
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