BFH - Beschluß vom 22.07.1999
VII B 19/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 196 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1635

Divergenz; Verfahrensfehler

BFH, Beschluß vom 22.07.1999 - Aktenzeichen VII B 19/99

DRsp Nr. 1999/8684

Divergenz; Verfahrensfehler

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz. 2. Eine Sachaufklärungsrüge wird nicht in zulässiger Weise dadurch erhoben, dass lediglich die tatsächliche Würdigung und die Beweiswürdigung des FG in Frage gestellt wird. Eine Kritik an der finanzgerichtlichen Beweiswürdigung stellt lediglich eine im Rahmen einer NZB unbeachtliche Rüge der Verletzung materiellen Rechts dar. 3. Der Hinweis auf die "bekannte Aktenlage" stellt keine schlüssige Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten dar.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 196 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Die von ihnen nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobenen und vom Finanzgericht (FG) verbundenen Anfechtungsklagen gegen die Duldungsbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wurden vom FG als unbegründet abgewiesen.