BFH - Beschluß vom 15.09.1999
VIII B 47/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 329

Divergenz; Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 15.09.1999 - Aktenzeichen VIII B 47/99

DRsp Nr. 2000/621

Divergenz; Verfahrensmangel

Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und die Darlegung eines Verfahrensmangels, der sich auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht bezieht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Zu den Divergenzrügen

a) Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht übereinstimmt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 17, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).