Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Zu den Divergenzrügen
a) Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht übereinstimmt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 17, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
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