BFH - Beschluß vom 07.04.1999
IV B 83/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1327

Divergenz, Wirtschaftsberater / gewerbliche Einkünfte?

BFH, Beschluß vom 07.04.1999 - Aktenzeichen IV B 83/98

DRsp Nr. 1999/8437

Divergenz, Wirtschaftsberater / gewerbliche Einkünfte?

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz, wenn es darum geht, dass eine gutachterliche Tätigkeit aus dem Bereich des Ingenieurwesens ohne entsprechende Ausbildung als ähnliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesehen werden soll. 2. Die Behauptung, das FG habe verkannt, dass es die Aufgabe seiner "branchenorientierten Personalberatung" gewesen sei, Arbeiten eines Ingenieurs im Bereich der Planung, Berechnung und Konstruktion zu beurteilen, reicht für eine Divergenzrüge nicht aus, weil damit nicht begründet wird, warum die vom FG herangezogene Rspr. des BFH für den Streitfall nicht einschlägig sein soll.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: