BFH - Beschluss vom 01.09.2006
VIII B 81/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2297
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1254/93

Divergenz; Zeuge im Ausland

BFH, Beschluss vom 01.09.2006 - Aktenzeichen VIII B 81/05

DRsp Nr. 2006/25778

Divergenz; Zeuge im Ausland

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das FG die Rechtsfrage tatsächlich entschieden hat, sei es auch nur stillschweigend im Rahmen scheinbar nur fallbezogener Rechtsausführungen. Hingegen fehlt es an der Divergenz, wenn das FG die Rechtsfrage übersehen hat.3. Ein im Ausland ansässiger Zeuge ist in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein solcher Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern von dem Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt hat, zu stellen ist.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und die Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladene) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 und Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend substantiiert dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).