BFH - Beschluss vom 11.03.2014
V B 30/13
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 2 Abs 1 UStG 1999;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 920
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 895/09

Divergenz zu Entscheidungen der Arbeit- und Sozialgerichte in Fragen der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft

BFH, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen V B 30/13

DRsp Nr. 2014/6619

Divergenz zu Entscheidungen der Arbeit- und Sozialgerichte in Fragen der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft

1. NV: Die Beurteilung einer Tätigkeit nach sozialversicherungs- oder arbeitsrechtlichen Grundsätzen in sozial- oder arbeitsrechtlichen Entscheidungen entfaltet keine Bindungswirkung für die Beurteilung der in § 2 UStG geregelten umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft. 2. NV: Daher können in Urteilen der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit keine Grundsätze zur umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft aufgestellt werden, von denen das Finanzgericht im finanzgerichtlichen Verfahren mit der Folge einer Divergenz im Sinn des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO abweichen könnte.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 2 Abs 1 UStG 1999;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die von ihr geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht innerhalb der am 2. Mai 2013 abgelaufenen Begründungsfrist hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.