BFH - Urteil vom 28.06.2022
VII R 65/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1284
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12087/16

Dividenden aus norwegischen und spanischen AktienBei einer Veranlagung nicht erfasste EinkunftsteileVoraussetzungen eines Anrechnungsausschlusses für einen Steuerabzug

BFH, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen VII R 65/18

DRsp Nr. 2022/14912

Dividenden aus norwegischen und spanischen Aktien Bei einer Veranlagung nicht erfasste Einkunftsteile Voraussetzungen eines Anrechnungsausschlusses für einen Steuerabzug

NV: Steuerabzüge, die auf Einkunftsteile entfallen, die bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind, sind von der Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ausgeschlossen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.09.2018 – 12 K 12087/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Kapitalertragsteuern, die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Jahr 2012 von seiner Depotbank aufgrund einer Korrektur nach § 43a Abs. 3 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) —sog. Delta-Korrektur— für im Jahr 2009 angerechnete spanische und norwegische Quellensteuerbeträge nachbelastet wurden, als Steuerabzugsbeträge im angefochtenen Abrechnungsbescheid für das Jahr 2012 zu berücksichtigen sind.