Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.09.2018 – 12 K 12087/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Kapitalertragsteuern, die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Jahr 2012 von seiner Depotbank aufgrund einer Korrektur nach § 43a Abs. 3 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010,
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